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BEK 2018 158

Sperre und Beschlagnahme (EGV-SZ 2018 A 5.3)

Schwyz · 2018-11-29 · Deutsch SZ
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Sperre und Beschlagnahme (EGV-SZ 2018 A 5.3) | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. November 2018BEK 2018 158MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendSperre und Beschlagnahme(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2018, SUB 2014 573);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten seit Ende 2014 wegen mutmasslich unrechtmässiger Rechnungsstellung nach dem Zahnarzttarif eine Strafuntersuchung. Sie sperrte mit Verfügung vom 27. September 2017 Vermögenswerte von Fr. 5‘500‘000.00 auf einem auf den Beschuldigten lautenden Depot bei der D.________ AG (Bank). Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2018 beantragt der Beschuldigte, diese Verfügung aufzuheben. Eventualiter sei der zu sichernde Betrag unter Feststellung eines Beschlagnahmegrundes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren und der Beschuldigte zu ermächtigen, weiterhin die Anlagestrategie festzulegen und Anlageentscheide zu treffen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).2.Der Beschwerdeführer rügt vorab, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dazu nimmt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort direkt keine Stellung.a)Zufolge des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssen die Behörden ihre Verfügungen und Entscheide begründen. Die Beschlagnahme, zu welcher auch die vorliegend offene Kontosperre gehört (vgl. dazu BGer1B_193/2018vom 7. Juni 2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen), ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl oder in dringenden Fällen mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung mündlich anzuordnen (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenKantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Sperre und Beschlagnahme